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Strafrecht


  • Allgemeines Strafrecht
  • Opfervertretung
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Kapitalstrafrecht
  • Jugendstrafrecht
  • Verkehrsstrafrecht
  • Sexualstrafrecht
  • Bußgeldverfahren

Bußgeld


  • Fahrverbot
  • Alkohol & Drogen
  • Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Probezeit
  • Rote Ampel
  • telefonieren am Steuer
  • uvm.

Verkehrsrecht


  • Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall
  • Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Reparaturkosten, 
  • Nutzungsausfall oder Mietfahrzeugkosten, 
  • Kosten des Sachverständigen
  • Schmerzensgeld
  • Verdienstausfall,
  • Heilbehandlungskosten,
  • Ersatz des Haushaltführungsschadens etc.

Familienrecht


  • Scheidung
  • Sorgerecht
  • Unterhaltsansprüche
  • Umgangsrecht 

Strafrecht 


Das Allgemeine Strafrecht ist im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und wird auf Erwachsene, die bei der Tat älter als 21 Jahre waren oder auf Heranwachsende, welche bei der Tat zwar das 18 aber noch nicht  das 21. Lebensjahr erreicht haben - angewandt.

Zum Allgemeinem Strafrecht gehören u.a.: Diebstahl, Betrug, Raub, Erpressung, Brandstiftung, Untreue, Unterschlagung, Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, insbesondere Polizeibeamte, Sachbeschädigung, Beleidigung sowie Bestechung von Amtsträgern. Als Strafen sieht das Gesetz insbesondere die Geldstrafe sowie die Freiheitsstrafe vor. Freiheitsstrafen können für eine bestimmte Dauer zur Bewährung ausgesetzt werden. Bewährt sich der Verurteilte, so ist die Angelegenheit damit fürs erste erledigt. Hält er sich nicht daran, so wird die Strafe vollstreckt. Vollstreckt meint, entweder muss man die Geldstrafe bezahlen oder die Zeit absitzen.

Nebenkläger


Neben der " typischen" Strafverteidigungn sind wir auch spezialosiert auf Opferrechte, also Rechte von durch eine Straftat verletzte Person.
Als Nebenklägervertreter verteten wir Sie als Opfer einer bestimmten Straftat.

Nebenkläger ist eine Person, die durch eine Straftat verletzt wurde. Allerdings gilt dies nicht bei jeder Straftat, sondern nur bei solchen, die den Verletzten in seiner Privatsphäre oder Persönlichkeit besonders treffen können. Welche Taten dies sind, hat der Gesetzgeber abschließend aufgezählt:

  • Sexualdelikte
  • Beleidigungsdelikte
  • Körperverletzungsdelikte
  • Freiheitsdelikte
  • Versuchte Tötungsdelikt

Der Nebenkläger darf nicht nur selbst an der Hauptverhandlung teilnehmen, sondern sich auch einen Rechtsanwalt (den sog. Nebenklägervertreter) als Beistand hinzuziehen oder diesen als Vertreter in die Verhandlung entsenden. Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag auf Staatskosten ein Rechtsanwalt als Beistand beizuordnen, wenn der Nebenkläger Opfer eines Sexualverbrechens oder eines versuchten Tötungsdelikts geworden ist oder wenn er Opfer eines Sexualvergehens oder einer Misshandlung von Schutzbefohlenen geworden ist, zum Zeitpunkt der Antragstellung das sechzehnte Lebensjahr aber noch nicht vollendet hatte. Wenn die vorstehend aufgeführten Voraussetzungen nicht vorliegen, kann das Gericht dem Nebenkläger auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bewilligen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist.



WAS DIE MANDANTEN SAGEN

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Nabil, K. aus Berlin